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Mehrwertsteuer-Rechner

Rechnet zwischen Netto- und Bruttobetrag um — mit 19 % oder 7 % Umsatzsteuer.

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  • Rechtsstand 2026

Mehrwertsteuer-Rechner

Rechnet zwischen Netto- und Bruttobetrag um — mit 19 % oder 7 % Umsatzsteuer.

Kurz erklärt

Um vom Netto zum Brutto zu kommen, multiplizieren Sie mit 1,19 beim Regelsatz oder mit 1,07 beim ermäßigten Satz. Um die Steuer herauszurechnen, teilen Sie den Bruttobetrag durch 1,19 beziehungsweise 1,07. Aus 1.000 Euro netto werden 1.190 Euro brutto, aus 1.190 Euro brutto wieder 1.000 Euro netto.

Regelsatz
19 Prozent
Ermäßigter Satz
7 Prozent
Netto zu Brutto
Netto mal 1,19
Brutto zu Netto
Brutto geteilt durch 1,19

Die Mehrwertsteuer begegnet Ihnen auf jeder Rechnung, und trotzdem geht das Herausrechnen erstaunlich oft schief. Der häufigste Fehler: 19 Prozent vom Bruttobetrag abziehen. Das ergibt nicht den Nettobetrag, sondern einen zu niedrigen Wert.

Der Rechner oben nimmt Ihnen beide Richtungen ab. Darunter steht, warum das Abziehen nicht funktioniert, wann der ermäßigte Satz greift und was Selbstständige zusätzlich beachten müssen.

So gehen Sie vor

  1. Rechenrichtung wählenNetto zu Brutto, wenn Sie einen Preis kalkulieren. Brutto zu Netto, wenn Sie aus einer vorliegenden Rechnung die Steuer herausrechnen wollen.
  2. Betrag eingebenTragen Sie den Ausgangsbetrag ein, passend zur gewählten Richtung.
  3. Steuersatz bestimmenIm Zweifel gilt der Regelsatz. Der ermäßigte Satz greift nur bei den in §12 Absatz 2 UStG aufgezählten Leistungen.
  4. Ergebnis übernehmenDer Rechner zeigt Netto, Steuerbetrag und Brutto getrennt an, genau in der Form, wie eine Rechnung sie ausweisen muss.

Warum Prozente abziehen falsch ist

Ein Beispiel mit runden Zahlen. Sie haben eine Rechnung über 1.190 Euro brutto und wollen den Nettobetrag wissen.

Falsch: 1.190 Euro minus 19 Prozent, also 1.190 mal 0,81 gleich 963,90 Euro.

Richtig: 1.190 Euro geteilt durch 1,19 gleich 1.000 Euro.

Die Differenz von 36,10 Euro entsteht, weil sich die 19 Prozent auf den Nettobetrag beziehen, nicht auf den Bruttobetrag. Der Bruttobetrag ist bereits 119 Prozent des Nettobetrags. Wer davon 19 Prozent abzieht, rechnet mit der falschen Bezugsgröße.

Die Formeln

Netto zu Brutto (19 %):   Netto × 1,19
Netto zu Brutto (7 %):    Netto × 1,07

Brutto zu Netto (19 %):   Brutto / 1,19
Brutto zu Netto (7 %):    Brutto / 1,07

Steuerbetrag (19 %):      Brutto / 1,19 × 0,19
                          oder Brutto − (Brutto / 1,19)

Rechenbeispiele aus dem Alltag

FallNettoSteuersatzSteuerBrutto
Handwerkerrechnung2.500,00 Euro19 Prozent475,00 Euro2.975,00 Euro
Wocheneinkauf Lebensmittel93,46 Euro7 Prozent6,54 Euro100,00 Euro
Laptop1.008,40 Euro19 Prozent191,60 Euro1.200,00 Euro
Buch23,36 Euro7 Prozent1,64 Euro25,00 Euro

Beachten Sie die zweite und vierte Zeile: Wenn Sie im Laden 100 Euro für Lebensmittel bezahlen, stecken darin 6,54 Euro Steuer, nicht 7 Euro. Das ist derselbe Denkfehler wie oben, nur in klein.

Wann gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent

Der ermäßigte Steuersatz ist in §12 Absatz 2 UStG geregelt und gilt für einen abschließend aufgezählten Katalog. Dazu zählen unter anderem:

  • die meisten Lebensmittel, allerdings nicht Getränke außer Milch und Wasser
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
  • der Personennahverkehr über kurze Strecken
  • Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Museen
  • Beherbergung in Hotels und Pensionen, nicht aber das Frühstück

Klassische Abgrenzungsfälle sorgen regelmäßig für Streit: Leitungswasser 7 Prozent, Mineralwasser 19 Prozent. Ein Buch 7 Prozent, ein E-Book ebenfalls 7 Prozent seit der Angleichung. Essen zum Mitnehmen 7 Prozent, Essen im Restaurant 19 Prozent. Wer als Betrieb falsch abrechnet, haftet für die Differenz.

Was Selbstständige zusätzlich wissen müssen

Für Unternehmen ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Sie schlagen die Steuer auf Ihre Rechnungen auf, führen sie ans Finanzamt ab und ziehen im Gegenzug die Umsatzsteuer ab, die Sie selbst auf Einkäufe gezahlt haben. Das ist der Vorsteuerabzug.

Laptop und Rechnungen als Sinnbild für die Umsatzsteuer bei Selbstständigen
Für Unternehmen ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten, kein Kostenfaktor.

Ein Beispiel: Sie stellen im Quartal 20.000 Euro netto in Rechnung und vereinnahmen darauf 3.800 Euro Umsatzsteuer. Gleichzeitig haben Sie für 5.000 Euro netto eingekauft und dabei 950 Euro Vorsteuer gezahlt. Ans Finanzamt gehen 3.800 minus 950, also 2.850 Euro.

Wichtig für die Preiskalkulation: Ihr Gewinn richtet sich nach den Nettobeträgen. Die Umsatzsteuer gehört Ihnen nie, auch wenn sie zwischenzeitlich auf Ihrem Konto liegt. Wer sie mitrechnet, kalkuliert sich arm.

Die Kleinunternehmerregelung

Wer bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet, kann nach §19 UStG auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichten. Die Rechnungen enthalten dann keine Steuer, dafür entfällt auch der Vorsteuerabzug.

Das lohnt sich vor allem, wenn Ihre Kunden Privatpersonen sind, denn für sie zählt der Bruttopreis. Bei Geschäftskunden ist der Vorteil geringer, weil diese die Vorsteuer ohnehin abziehen können. Die maßgeblichen Umsatzgrenzen werden vom Gesetzgeber angepasst, prüfen Sie den aktuellen Stand direkt beim Bundesfinanzministerium oder Ihrem Steuerberater.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Damit Ihr Kunde die Vorsteuer ziehen darf, muss die Rechnung vollständig sein. §14 Absatz 4 UStG verlangt unter anderem:

  • vollständiger Name und Anschrift beider Seiten
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Leistung sowie Zeitpunkt der Lieferung
  • Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag getrennt ausgewiesen

Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt dem Empfänger den Vorsteuerabzug streichen. Für Kleinbetragsrechnungen bis zu einer bestimmten Grenze gelten erleichterte Anforderungen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Fristen

Unternehmen melden die Umsatzsteuer regelmäßig ans Finanzamt, in der Regel elektronisch über ELSTER. Wie oft, hängt von der Höhe der Zahllast des Vorjahres ab: monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Existenzgründer melden in den ersten Jahren üblicherweise monatlich.

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums fällig. Wer regelmäßig knapp dran ist, beantragt die Dauerfristverlängerung. Sie verschiebt die Frist um einen Monat, bei monatlicher Abgabe gegen eine Sondervorauszahlung, die später verrechnet wird.

Versäumte Fristen kosten Verspätungszuschläge. Wer die Zahllast nicht rechtzeitig überweist, zahlt zusätzlich Säumniszuschläge. Beides lässt sich durch einen Kalendereintrag vermeiden.

Soll- oder Istversteuerung

Bei der Sollversteuerung entsteht die Steuer, sobald Sie die Leistung erbracht haben, unabhängig davon, ob der Kunde bezahlt hat. Sie führen also Steuer ab, die Sie noch gar nicht bekommen haben. Bei zahlungsschwachen Kunden ist das ein echtes Liquiditätsproblem.

Bei der Istversteuerung entsteht die Steuer erst mit dem Zahlungseingang. Das ist für kleinere Betriebe und Freiberufler auf Antrag möglich, wenn bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden. Wer die Wahl hat, sollte den Antrag stellen, denn der Liquiditätsvorteil ist dauerhaft und kostenlos.

Reverse Charge und Leistungen ins Ausland

Bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen an Unternehmen kehrt sich die Steuerschuld um. Sie stellen netto ohne Umsatzsteuer in Rechnung, der Empfänger versteuert die Leistung in seinem Land selbst. Das ist das Reverse-Charge-Verfahren.

Damit das funktioniert, brauchen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden und sollten diese über das Bestätigungsverfahren prüfen. Auf die Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Fehlt der Hinweis oder stimmt die Nummer nicht, kann das Finanzamt Sie für die Steuer in Haftung nehmen.

Für digitale Leistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern gilt eine eigene Systematik. Hier kann das One-Stop-Shop-Verfahren die Meldung erheblich vereinfachen, weil Sie nicht in jedem Land einzeln registriert sein müssen.

Skonto, Storno und Gutschriften

Wenn ein Kunde Skonto zieht, mindert sich das Entgelt und damit auch die Umsatzsteuer. Bei 1.190 Euro brutto und 2 Prozent Skonto zahlt der Kunde 1.166,20 Euro. Die Bemessungsgrundlage sinkt auf 980 Euro, die Steuer auf 186,20 Euro. Diese Korrektur gehört in die Voranmeldung des Zeitraums, in dem die Zahlung eingeht.

Bei Stornos und Rücksendungen gilt dasselbe Prinzip: Die ursprüngliche Rechnung wird durch eine Korrekturrechnung berichtigt, die sich eindeutig auf die erste beziehen muss. Eine einfach gelöschte Rechnung reicht nicht, die Nummernfolge muss lückenlos bleiben.

Die fünf teuersten Fehler

Falscher Steuersatz. Wer 7 statt 19 Prozent ausweist, schuldet die Differenz trotzdem. Bei einem Jahresumsatz von 200.000 Euro sind das schnell fünfstellige Beträge.

Zu hoch ausgewiesene Steuer. Wer versehentlich 19 statt 7 Prozent ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag, bis die Rechnung berichtigt ist. Der Grundsatz steht in §14c UStG.

Unvollständige Rechnung. Fehlt eine Pflichtangabe, verliert der Kunde den Vorsteuerabzug. Das merkt er spätestens bei der Betriebsprüfung und kommt dann auf Sie zurück.

Umsatzsteuer als Einnahme verbucht. Der Klassiker bei Gründern. Das Geld liegt auf dem Konto, gehört aber dem Finanzamt. Legen Sie die Zahllast auf ein separates Unterkonto, dann kann sie nicht versehentlich ausgegeben werden.

Kleinunternehmerregelung falsch eingeschätzt. Wer die Grenze überschreitet, wird umsatzsteuerpflichtig und muss die Steuer auch für bereits gestellte Rechnungen abführen, obwohl er sie nie vereinnahmt hat. Beobachten Sie Ihre Umsätze laufend, nicht erst zum Jahresende.

Rechenweg

Der Rechner arbeitet mit den beiden Steuersätzen aus §12 UStG. Beim Weg vom Netto zum Brutto wird der Nettobetrag mit dem Faktor 1,19 beziehungsweise 1,07 multipliziert. Beim Herausrechnen wird der Bruttobetrag durch denselben Faktor geteilt.

Alle Ergebnisse werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Bei Rechnungen mit vielen Positionen kann es dadurch zu Rundungsdifferenzen von wenigen Cent gegenüber einer Buchhaltungssoftware kommen, die erst die Summe rundet.

Häufige Fragen

Wie rechnet man die Mehrwertsteuer aus dem Bruttobetrag heraus?
Teilen Sie den Bruttobetrag durch 1,19 beim Regelsatz oder durch 1,07 beim ermäßigten Satz. Aus 1.190 Euro brutto werden so 1.000 Euro netto. Ziehen Sie keinesfalls 19 Prozent vom Bruttobetrag ab, das Ergebnis wäre zu niedrig.
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Deutschland?
Der Regelsatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Welche Leistungen ermäßigt besteuert werden, regelt §12 Absatz 2 UStG abschließend, darunter die meisten Lebensmittel, Bücher und der Personennahverkehr.
Ist Mehrwertsteuer dasselbe wie Umsatzsteuer?
Im Alltag ja. Im Gesetz heißt die Steuer Umsatzsteuer, umgangssprachlich und auf vielen Rechnungen steht Mehrwertsteuer. Gemeint ist dieselbe Steuer nach dem Umsatzsteuergesetz.
Warum steht auf meiner Rechnung keine Mehrwertsteuer?
Möglich sind mehrere Gründe. Der Aussteller nutzt die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG, die Leistung ist steuerfrei, etwa bei bestimmten Heilbehandlungen, oder die Steuerschuld geht auf den Empfänger über, etwa bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen.
Wie viel Steuer stecken in 100 Euro brutto bei 19 Prozent?
15,97 Euro. Der Nettobetrag beträgt 84,03 Euro. Der häufige Irrtum, es seien 19 Euro, entsteht durch das Rechnen vom falschen Ausgangsbetrag.
Gilt für Essen im Restaurant 7 oder 19 Prozent?
Für den Verzehr vor Ort gilt grundsätzlich der Regelsatz, für Speisen zum Mitnehmen der ermäßigte Satz. Die Abgrenzung hängt an der Frage, ob eine reine Lieferung oder eine Dienstleistung mit Bewirtung vorliegt.

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Dieser Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung (§5 StBerG).