Kapitalerträge

Abgeltungssteuer-Rechner

Steuer auf Kapitalerträge: 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, nach Sparerpauschbetrag.

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  • Rechtsstand 2026

Abgeltungssteuer-Rechner

Steuer auf Kapitalerträge: 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, nach Sparerpauschbetrag.

Kurz erklärt

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent auf Kapitalerträge, die den Sparerpauschbetrag übersteigen. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und bei Kirchenmitgliedschaft 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer, ebenfalls auf die Steuer. Bleiben nach Abzug des Sparerpauschbetrags 4.000 Euro steuerpflichtiger Ertrag, sind das 1.000 Euro Steuer plus 55 Euro Soli.

Steuersatz
25 Prozent nach §32d EStG, unabhängig vom Einkommen
Solidaritätszuschlag
5,5 Prozent der Steuer, nicht des Ertrags
Kirchensteuer
8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 Prozent
Freibetrag
Sparerpauschbetrag nach §20 Absatz 9 EStG, für Ehepaare doppelt

Wer in Deutschland Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne erzielt, zahlt darauf Abgeltungssteuer. Anders als beim Arbeitseinkommen spielt es dabei keine Rolle, ob Sie 30.000 oder 300.000 Euro im Jahr verdienen: Der Satz liegt bei 25 Prozent, und die Bank führt die Steuer meist ohne Ihr Zutun ab.

Der Rechner oben zeigt Ihnen, was von Ihrem Ertrag übrig bleibt, inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Darunter erklären wir die Formel, zeigen die tatsächliche Gesamtbelastung je nach Bundesland und gehen die Punkte durch, an denen Anleger regelmäßig Geld verschenken.

So gehen Sie vor

  1. Kapitalertrag eintragenTragen Sie die Summe aller Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne des Jahres ein. Die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank weist den Betrag aus.
  2. Veranlagungsart wählenBei gemeinsamer Veranlagung von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag. Setzen Sie den Schalter entsprechend.
  3. Kirchensteuerpflicht angebenWenn Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, aktivieren Sie das Feld. Nach einem Austritt kann es einige Monate dauern, bis die Bank das Merkmal aktualisiert hat.
  4. Bundesland auswählenDas Bundesland bestimmt nur den Kirchensteuersatz: 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in allen übrigen Ländern.
  5. Ergebnis prüfen und Freistellungsauftrag kontrollierenVergleichen Sie die ausgewiesene Steuer mit Ihrer Jahressteuerbescheinigung. Weicht sie stark ab, prüfen Sie, ob Ihr Freistellungsauftrag richtig auf die Banken verteilt ist.

Was überhaupt als Kapitalertrag zählt

Die Abgeltungssteuer greift bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach §20 EStG. Darunter fällt mehr, als die meisten vermuten:

  • Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbüchern und Anleihen
  • Dividenden aus in- und ausländischen Aktien
  • Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen und Zertifikaten
  • Ausschüttungen von Investmentfonds und die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds
  • Erträge aus Termingeschäften, etwa Optionen und Futures
  • Stillhalterprämien aus dem Schreiben von Optionen

Nicht darunter fallen Gewinne aus dem Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist, Erträge aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und Zinsen aus einem Darlehen an nahestehende Personen. Diese Fälle werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, nicht mit den 25 Prozent.

Warum es einen festen Satz von 25 Prozent gibt

Bis 2008 wurden Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, der bei Spitzenverdienern deutlich über 40 Prozent lag. Kapital ist beweglich, und ein erheblicher Teil davon wanderte damals in Nachbarländer mit lockerer Auskunftspraxis.

Der damalige Finanzminister Peer Steinbrück brachte das auf die bekannte Formel, 25 Prozent von etwas seien besser als 42 Prozent von nichts. Seit 2009 gilt deshalb ein einheitlicher Abgeltungssatz nach §32d EStG. Die Bank behält die Steuer direkt ein und führt sie anonym ans Finanzamt ab. Damit ist die Steuerschuld abgegolten, daher der Name. In der Steuererklärung müssen Sie diese Erträge dann gar nicht mehr angeben.

Der Preis dieser Einfachheit: Werbungskosten sind seit 2009 nicht mehr abziehbar. Depotgebühren, Fachliteratur oder Fahrten zur Hauptversammlung mindern die Steuer nicht. An deren Stelle ist der Sparerpauschbetrag getreten.

Die Rechnung Schritt für Schritt

Die Reihenfolge ist immer dieselbe. Zuerst wird der Sparerpauschbetrag nach §20 Absatz 9 EStG abgezogen, sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt und noch Volumen frei ist. Auf den Rest fallen 25 Prozent an. Auf diese Steuer wiederum kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

steuerpflichtiger Ertrag = Kapitalertrag − Sparerpauschbetrag

Abgeltungssteuer      = steuerpflichtiger Ertrag × 25 %
Solidaritätszuschlag  = Abgeltungssteuer × 5,5 %
Kirchensteuer         = Abgeltungssteuer × 8 % oder 9 %

Gesamtbelastung       = Abgeltungssteuer + Soli + Kirchensteuer

Der entscheidende Punkt, an dem sich fast alle einmal verrechnen: Soli und Kirchensteuer bemessen sich an der Steuer, nicht am Ertrag. 5,5 Prozent Soli auf 4.000 Euro Ertrag wären 220 Euro. Tatsächlich sind es 5,5 Prozent von 1.000 Euro Steuer, also 55 Euro.

Depotauszug mit Dividenden und Kursgewinnen als Sinnbild für die Besteuerung von Kapitalerträgen
Die Bank rechnet ab, bevor das Geld auf Ihrem Konto landet. Prüfen können Sie die Abrechnung trotzdem.

Ein durchgerechneter Fall: Frau Özdemir aus Köln hat im Jahr Dividenden und realisierte Kursgewinne erzielt. Nach Abzug des Sparerpauschbetrags verbleiben 4.000 Euro steuerpflichtiger Ertrag. Sie ist katholisch, in Nordrhein-Westfalen gilt ein Kirchensteuersatz von 9 Prozent.

PositionRechnungBetrag
Steuerpflichtiger Ertragnach Sparerpauschbetrag4.000,00 Euro
Abgeltungssteuer4.000 × 25 %1.000,00 Euro
Solidaritätszuschlag1.000 × 5,5 %55,00 Euro
Kirchensteuer1.000 × 9 %90,00 Euro
Steuer gesamtSumme1.145,00 Euro

Ohne Kirchensteuer wären es 1.055 Euro. Die Kirchenmitgliedschaft kostet Frau Özdemir in diesem Jahr also 90 Euro zusätzlich auf ihre Kapitalerträge.

Die tatsächliche Gesamtbelastung

Von 25 Prozent zu sprechen, ist deshalb unvollständig. Die Belastung liegt immer darüber. Wie weit, hängt davon ab, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind und in welchem Bundesland Sie wohnen.

SituationSteuer auf 4.000 EuroEffektive Belastung
ohne Kirchensteuer1.055,00 Euro26,375 Prozent
Kirchensteuer 8 Prozent1.135,00 Euro28,375 Prozent
Kirchensteuer 9 Prozent1.145,00 Euro28,625 Prozent

Der Kirchensteuersatz ist Ländersache. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt er 8 Prozent, in allen übrigen vierzehn Bundesländern 9 Prozent. Ein bayerischer Anleger zahlt auf denselben Ertrag also etwas weniger als ein hessischer.

KirchensteuersatzBundesländer
8 ProzentBayern, Baden-Württemberg
9 ProzentBerlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

Die exakte Formel der Banken

Es gibt eine Feinheit, die unser Rechner bewusst vereinfacht. Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Bei der Abgeltungssteuer wird dieser Abzug nicht in der Steuererklärung nachgeholt, sondern ist bereits in die Formel eingebaut, mit der die Bank rechnet:

Abgeltungssteuer = steuerpflichtiger Ertrag / (4 + k)

k = Kirchensteuersatz als Dezimalzahl (0,08 oder 0,09)

ohne Kirchensteuer:  4.000 / 4,00 = 1.000,00 Euro
mit 8 Prozent:       4.000 / 4,08 =   980,39 Euro
mit 9 Prozent:       4.000 / 4,09 =   977,99 Euro

Die Bemessungsgrundlage sinkt also leicht, sobald Kirchensteuer anfällt. Bei 9 Prozent ergibt das 977,99 Euro Abgeltungssteuer, 53,79 Euro Soli und 88,02 Euro Kirchensteuer, zusammen 1.119,81 Euro statt 1.145,00 Euro. Die effektive Belastung liegt damit bei rund 27,99 Prozent, bei 8 Prozent Kirchensteuer bei rund 27,82 Prozent. Die Differenz zu unserer vereinfachten Rechnung beträgt im Beispiel etwa 25 Euro zu Ihren Gunsten.

Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

Ein Teil Ihrer Kapitalerträge bleibt jedes Jahr steuerfrei. Dieser Sparerpauschbetrag ist in §20 Absatz 9 EStG geregelt. Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, erhalten den doppelten Betrag. Die genaue Höhe wurde vom Gesetzgeber mehrfach verändert, prüfen Sie den aktuell geltenden Wert daher direkt im Gesetzestext oder bei Ihrer Bank.

Damit die Bank den Freibetrag automatisch berücksichtigt, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag. Ohne ihn führt die Bank ab dem ersten Euro Steuer ab. Verloren ist das Geld nicht, Sie holen es sich über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück. Aber Sie geben dem Staat für bis zu anderthalb Jahre einen zinslosen Kredit.

Wer mehrere Depots und Konten hat, verteilt den Betrag auf die Banken. Drei Regeln dazu:

  • Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Banken melden die Beträge ans Bundeszentralamt für Steuern, das gleicht ab.
  • Verteilen Sie nach erwarteten Erträgen, nicht gleichmäßig. Ein Depot, das 90 Prozent Ihrer Dividenden liefert, braucht den größten Anteil.
  • Ein Freistellungsauftrag wirkt nicht rückwirkend für abgelaufene Jahre. Stellen Sie ihn zu Jahresbeginn, spätestens aber bevor größere Ausschüttungen anstehen.

Ein Freistellungsauftrag erfordert Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Fehlt sie, kann die Bank ihn nicht ausführen.

Verlustverrechnungstöpfe

Verluste mindern die Steuer, aber nicht beliebig. Ihre Bank führt für Sie mehrere getrennte Verrechnungstöpfe:

  • Topf Aktien. Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus dem Verkauf einzelner Aktien verrechnet werden. Nicht mit Dividenden, nicht mit Zinsen, nicht mit ETF-Gewinnen.
  • Topf Sonstige. Alle übrigen Verluste, etwa aus ETFs, Anleihen oder Zertifikaten. Diese lassen sich mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnen, auch mit Dividenden.
  • Topf Quellensteuer. Anrechenbare ausländische Steuer, die noch nicht verbraucht ist.

Die Trennung des Aktientopfs steht in §20 Absatz 6 EStG und ist der Grund für eine der ärgerlichsten Überraschungen im Depot: Herr Kramer verkauft eine Aktie mit 5.000 Euro Verlust und einen ETF mit 5.000 Euro Gewinn. Wirtschaftlich steht er bei plus minus null. Steuerlich zahlt er auf die 5.000 Euro ETF-Gewinn Abgeltungssteuer, während der Aktienverlust im Topf liegen bleibt, bis er einmal Aktiengewinne erzielt.

Nicht verbrauchte Verluste verfallen nicht. Sie werden ins Folgejahr vorgetragen, allerdings nur innerhalb derselben Bank. Wer Verluste bei Bank A und Gewinne bei Bank B hat, braucht eine Verlustbescheinigung. Diese müssen Sie bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank beantragen, danach ist der Zug für dieses Jahr abgefahren. Mit der Bescheinigung verrechnen Sie die Töpfe über die Anlage KAP.

Für Termingeschäfte und Forderungsausfälle galt zeitweise eine betragsmäßige Deckelung der Verlustverrechnung. Der Gesetzgeber hat hier nachgebessert, der Stand ändert sich aber immer wieder. Wenn Sie mit Optionen oder Zertifikaten handeln, prüfen Sie die aktuelle Rechtslage, bevor Sie kalkulieren.

Die Günstigerprüfung

Die 25 Prozent sind eine Obergrenze, keine Pflicht. Wer einen niedrigen persönlichen Steuersatz hat, wird sonst schlechter gestellt als ein Gutverdiener. Genau dafür gibt es die Günstigerprüfung nach §32d Absatz 6 EStG.

Sie beantragen sie, indem Sie in der Anlage KAP das entsprechende Kreuz setzen. Das Finanzamt rechnet dann beide Varianten durch: Kapitalerträge zum Abgeltungssatz oder Kapitalerträge zusammen mit dem übrigen Einkommen zum persönlichen Tarif. Die für Sie günstigere Variante wird angewandt. Ein Nachteil kann daraus nicht entstehen, der Antrag ist also risikolos.

Profitieren typischerweise:

  • Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente und größerem Depot
  • Studierende und Auszubildende mit geerbtem oder geschenktem Vermögen
  • Personen in Elternzeit oder mit längerer Krankheit im laufenden Jahr
  • Selbstständige in einem Jahr mit schwachem Ergebnis

Die Faustregel: Sobald Ihr Grenzsteuersatz auf das übrige Einkommen unter 25 Prozent liegt, lohnt der Antrag. Beachten Sie dabei, dass die Kapitalerträge das zu versteuernde Einkommen erhöhen und damit auch den Grenzsteuersatz. Bei sehr großen Erträgen kippt der Vorteil deshalb schnell. Rechnen lassen Sie das Finanzamt, ankreuzen müssen Sie selbst.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlen wird, kann sich den Umweg über die Steuererklärung sparen. Beim Wohnsitzfinanzamt beantragen Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, mit dem Vordruck NV 1 A. Sie wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt.

Legen Sie die Bescheinigung Ihrer Bank vor, führt diese überhaupt keine Abgeltungssteuer ab, und zwar unbegrenzt, nicht nur bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags. Das ist besonders für Depots auf den Namen von Kindern interessant, die außer den Kapitalerträgen kein eigenes Einkommen haben.

Zwei Hinweise. Erstens: Ändert sich Ihre Lage, etwa durch einen neuen Job, müssen Sie das dem Finanzamt melden. Zweitens: Bei Depots für Kinder muss das Geld dem Kind wirtschaftlich wirklich gehören. Wer das Vermögen später wieder für sich selbst verwendet, riskiert, dass das Finanzamt die Konstruktion rückwirkend kassiert.

Auslandsbroker: Sie sind selbst zuständig

Deutsche Banken und die deutschen Niederlassungen ausländischer Anbieter sind zum Steuerabzug verpflichtet. Ein Broker mit Sitz in Irland, den Niederlanden oder den USA ist es nicht. Dort landet der volle Ertrag auf Ihrem Konto, ohne dass ein Cent Steuer abgeführt wurde.

Steuerfrei ist er deshalb nicht. Sie sind verpflichtet, diese Erträge in der Anlage KAP anzugeben. Das Finanzamt setzt die Steuer dann per Veranlagung nach §32d Absatz 3 EStG fest, mit denselben 25 Prozent plus Soli und Kirchensteuer. Wer das unterlässt, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sondern Steuerhinterziehung.

Auf Anonymität sollte niemand setzen. Über den automatischen Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard melden über hundert Staaten Kontostände und Erträge an die jeweiligen Heimatfinanzämter. Was Ihr irischer Broker meldet, liegt Ihrem Finanzamt vor.

Praktisch bedeutet das drei Dinge: Führen Sie eine eigene Aufstellung über Käufe, Verkäufe und Ausschüttungen. Rechnen Sie mit einer Steuernachzahlung, planen Sie also Liquidität ein. Und denken Sie daran, dass auch Ihr Sparerpauschbetrag hier nicht automatisch wirkt, sondern erst in der Veranlagung berücksichtigt wird.

Quellensteuer auf ausländische Dividenden

Zahlt ein ausländisches Unternehmen Dividende, behält der Sitzstaat meist eine Quellensteuer ein, bevor das Geld Deutschland erreicht. Damit derselbe Ertrag nicht zweimal besteuert wird, rechnet Deutschland diese Steuer nach §32d Absatz 5 EStG auf die Abgeltungssteuer an, allerdings höchstens bis zu 25 Prozent des Ertrags.

Ein Beispiel mit 1.000 Euro Bruttodividende einer US-Aktie. Die USA behalten nach dem Doppelbesteuerungsabkommen 15 Prozent ein, sofern Sie bei Ihrem Broker das Formular W-8BEN hinterlegt haben:

Bruttodividende                1.000,00 Euro
US-Quellensteuer 15 %            150,00 Euro
deutsche Steuer 25 %             250,00 Euro
abzüglich Anrechnung             150,00 Euro
verbleibende deutsche Steuer     100,00 Euro
Solidaritätszuschlag 5,5 %         5,50 Euro
────────────────────────────────────────────
Gesamtbelastung                  255,50 Euro

Die Anrechnung funktioniert nur, solange der ausländische Satz 15 Prozent nicht übersteigt. Darüber hinaus einbehaltene Beträge müssen Sie sich beim ausländischen Fiskus zurückholen, was aufwendig und teilweise gebührenpflichtig ist.

LandEinbehaltIn Deutschland anrechenbarRückforderbar
USA (mit W-8BEN)15 Prozent15 Prozentnichts nötig
Niederlande15 Prozent15 Prozentnichts nötig
Schweiz35 Prozent15 Prozent20 Prozent auf Antrag
Frankreichmeist über 15 Prozent15 ProzentDifferenz auf Antrag

Wer den Aufwand scheut, kann das Problem umgehen: Ein thesaurierender ETF mit Sitz in Irland löst die Quellensteuerfrage auf Fondsebene, und bei Aktienfonds mindert zusätzlich die Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz den steuerpflichtigen Ertrag.

Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Ein Punkt überrascht viele ETF-Sparer: Steuer kann anfallen, obwohl Sie nichts verkauft und nichts ausgeschüttet bekommen haben. Bei thesaurierenden Fonds erhebt der Fiskus im Januar eine Vorabpauschale auf den Wertzuwachs des Vorjahres.

Ihre Bank bucht den Betrag automatisch vom Verrechnungskonto ab. Sorgen Sie deshalb zum Jahreswechsel für Deckung, sonst wird das Konto ins Minus geführt oder die Bank verkauft Fondsanteile. Gezahlte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf angerechnet, Sie zahlen also nicht doppelt, sondern nur früher. Ein Freistellungsauftrag deckt auch die Vorabpauschale ab.

Die häufigsten Fehler

Kein Freistellungsauftrag gestellt. Der teuerste Fehler, weil er sich mit fünf Minuten Aufwand vermeiden lässt. Die Bank zieht sonst ab dem ersten Euro ab.

Den Freibetrag auf der falschen Bank liegen lassen. Wenn 80 Prozent des Freistellungsvolumens bei einem Tagesgeldkonto liegen, das kaum Zinsen bringt, verpufft er dort. Prüfen Sie die Verteilung einmal im Jahr.

Verlustbescheinigung vergessen. Die Frist zum 15. Dezember ist eine Ausschlussfrist. Wer sie verstreichen lässt, kann bankübergreifend erst im Folgejahr verrechnen.

Günstigerprüfung nicht beantragt. Sie kostet ein Kreuz in der Anlage KAP und kann bei niedrigem Einkommen mehrere hundert Euro bringen. Ein Nachteil ist ausgeschlossen.

Kirchensteuermerkmal falsch. Banken fragen das Merkmal einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Wer ausgetreten ist, sollte auf der ersten Abrechnung danach kontrollieren, ob das angekommen ist.

Auslandsdepot verschwiegen. Es fällt auf, und es ist Steuerhinterziehung. Der Aufwand für die Anlage KAP ist deutlich geringer als die Folgen.

Rechenweg

Der Rechner zieht zunächst den Sparerpauschbetrag nach §20 Absatz 9 EStG vom eingegebenen Kapitalertrag ab, bei gemeinsamer Veranlagung in doppelter Höhe. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Ertrag werden 25 Prozent Abgeltungssteuer nach §32d EStG berechnet. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und die Kirchensteuer werden auf diese Steuer angewandt, nicht auf den Ertrag. Der Kirchensteuersatz richtet sich nach dem gewählten Bundesland: 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in den übrigen Ländern.

Eine Vereinfachung müssen Sie kennen: Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar und mindert deshalb in der Formel, die Banken tatsächlich verwenden, die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer. Unser Rechner bildet diesen Effekt nicht ab und weist bei Kirchensteuerpflicht daher eine geringfügig zu hohe Steuer aus, im Bereich weniger Prozent der Steuersumme. Ebenfalls nicht enthalten sind Verlustverrechnungstöpfe, angerechnete ausländische Quellensteuer, die Teilfreistellung bei Investmentfonds und die Vorabpauschale.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?
Der Satz beträgt 25 Prozent nach §32d EStG. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und bei Kirchenmitgliedschaft 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer, ebenfalls auf die Steuer. Ohne Kirchensteuer liegt die effektive Belastung damit bei 26,375 Prozent des steuerpflichtigen Ertrags.
Wird der Solidaritätszuschlag vom Ertrag oder von der Steuer berechnet?
Von der Steuer. Bei 4.000 Euro steuerpflichtigem Ertrag beträgt die Abgeltungssteuer 1.000 Euro, der Solidaritätszuschlag davon 5,5 Prozent, also 55 Euro. Nicht 5,5 Prozent von 4.000 Euro. Für die Kirchensteuer gilt dieselbe Bemessungsgrundlage.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag ist in §20 Absatz 9 EStG geregelt, Ehepaare mit Zusammenveranlagung erhalten den doppelten Betrag. Die Höhe wurde vom Gesetzgeber mehrfach angepasst, prüfen Sie den aktuell geltenden Wert deshalb direkt im Gesetzestext oder bei Ihrer Bank.
Was bringt die Günstigerprüfung?
Nach §32d Absatz 6 EStG können Sie beantragen, dass Ihre Kapitalerträge statt mit 25 Prozent mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Das Finanzamt wendet automatisch die günstigere Variante an. Sinnvoll ist der Antrag, wenn Ihr Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt. Ein Nachteil kann nicht entstehen.
Kann ich Aktienverluste mit Zinserträgen verrechnen?
Nein. Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien landen in einem eigenen Topf und dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf einzelner Aktien verrechnet werden. Verluste aus ETFs, Anleihen oder Zertifikaten sind dagegen mit allen Kapitalerträgen verrechenbar, auch mit Dividenden und Zinsen.
Muss ich Erträge bei einem ausländischen Broker selbst angeben?
Ja. Ausländische Broker führen keine deutsche Abgeltungssteuer ab. Sie müssen die Erträge in der Anlage KAP erklären, das Finanzamt setzt die Steuer dann per Veranlagung fest. Über den automatischen Informationsaustausch erfährt Ihr Finanzamt ohnehin von den Konten.

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Dieser Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung (§5 StBerG).