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Werbungskosten absetzen: Die 15 wichtigsten Posten

Marcel Eichelberger
Veröffentlicht:

Werbungskosten absetzen: Die 15 wichtigsten Posten
Werbungskosten absetzen: Die 15 wichtigsten Posten Foto: www.kaboompics.com / Pexels
Inhalt12 Abschnitte · 8 Min.
  1. Was sind Werbungskosten?
  2. Wie funktioniert das Absetzen von Werbungskosten?
  3. Für wen ist das Absetzen von Werbungskosten geeignet?
  4. Für wen ist das Absetzen von Werbungskosten weniger geeignet?
  5. Vorteile
  6. Nachteile
  7. Kosten
  8. Steuerliche Behandlung
  9. Risiken
  10. Alternativen
  11. Häufige Fehler
  12. Fazit und Empfehlung

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die einem Arbeitnehmer entstehen, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, seinen Beruf auszuüben oder sich beruflich weiterzuentwickeln. Rechtsgrundlage ist § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen definiert werden.

Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast, denn das Finanzamt zieht sie von den Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ab. Jedem Arbeitnehmer steht automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu, der ab dem Steuerjahr 2023 bei 1.230 Euro liegt und ohne Nachweis berücksichtigt wird.

Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Pauschbetrag übersteigen, lohnt sich eine Einzelaufstellung in der Steuererklärung. Typische Posten sind Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, ein häusliches Arbeitszimmer oder doppelte Haushaltsführung. Wer regelmäßig zur Arbeit fährt, Fachliteratur kauft oder an Fortbildungen teilnimmt, überschreitet die 1.230-Euro-Grenze häufig schon durch wenige Posten deutlich.

Wie funktioniert das Absetzen von Werbungskosten?

Das Verfahren folgt einem festen Ablauf, der sich Jahr für Jahr wiederholt und mit guter Organisation wenig Aufwand verursacht.

  1. Während des Jahres sammeln Sie Belege für alle beruflich bedingten Ausgaben: Quittungen, Rechnungen, Fahrtenbuch-Einträge oder Kontoauszüge.
  2. Zum Jahresende oder bei Abgabe der Steuererklärung tragen Sie die Ausgaben in die Anlage N der Einkommensteuererklärung ein, die für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist.
  3. Das Finanzamt vergleicht die Summe der eingetragenen Werbungskosten automatisch mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und berücksichtigt den höheren Betrag.
  4. Bei Posten mit gesetzlich festgelegten Pauschalen, etwa der Pendlerpauschale oder der Homeoffice-Pauschale, genügt die Angabe der Kilometer beziehungsweise Tage – Belege müssen nicht automatisch eingereicht werden, sollten aber aufbewahrt werden.
  5. Bei größeren oder ungewöhnlichen Posten kann das Finanzamt Nachweise nachfordern. Deshalb gilt: Belege mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, in der Regel vier Jahre, aufbewahren.
  6. Nach Prüfung erlässt das Finanzamt den Steuerbescheid, in dem die anerkannten Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen mindern und sich damit auf die Steuererstattung auswirken.

Wichtig ist, dass Werbungskosten nur für das Kalenderjahr gelten, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Wer eine Ausgabe erst im Folgejahr bezahlt, kann sie auch erst in der Steuererklärung für dieses Jahr ansetzen.

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Für wen ist das Absetzen von Werbungskosten geeignet?

Besonders lohnend ist die detaillierte Aufstellung für Arbeitnehmer mit einem weiten Arbeitsweg, da allein die Pendlerpauschale berechnen zu lassen bei täglich 20 oder mehr Kilometern schnell mehrere Hundert Euro Werbungskosten ergibt. Auch Berufstätige, die regelmäßig Fortbildungen, Fachliteratur oder Arbeitskleidung selbst finanzieren, etwa Handwerker, Lehrkräfte oder IT-Fachkräfte, überschreiten den Pauschbetrag oft deutlich.

Wer im Homeoffice arbeitet oder ein separates Arbeitszimmer nutzt, kann zusätzliche Kosten geltend machen, die sich über das Jahr summieren. Ebenso profitieren Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung, etwa wegen eines Jobs in einer anderen Stadt, von teils hohen absetzbaren Beträgen für Miete und Fahrten. Für all diese Gruppen bedeutet die genaue Erfassung der Werbungskosten eine reale Steuerersparnis, die den Aufwand der Belegsammlung rechtfertigt.

Für wen ist das Absetzen von Werbungskosten weniger geeignet?

Wenig Sinn macht der detaillierte Nachweis für Arbeitnehmer mit sehr kurzem Arbeitsweg, ohne Fortbildungskosten und ohne nennenswerte Arbeitsmittel, da hier die tatsächlichen Ausgaben den Pauschbetrag von 1.230 Euro meist nicht erreichen. In solchen Fällen lohnt sich der Aufwand des Belegesammelns kaum, weil das Finanzamt den Pauschbetrag ohnehin automatisch gewährt.

Auch wer überwiegend im Homeoffice arbeitet und dafür bereits die Homeoffice-Pauschale in maximaler Höhe nutzt, wird selten zusätzliche Werbungskosten in relevantem Umfang haben. Wer zudem kaum Belege aufbewahrt oder ungern Buch führt, sollte abwägen, ob sich der organisatorische Aufwand für vergleichsweise geringe zusätzliche Beträge lohnt.

Für Minijobber und Personen mit sehr geringem zu versteuerndem Einkommen wirkt sich eine hohe Werbungskostensumme steuerlich oft kaum aus, da die Steuerlast bereits niedrig oder null ist.

Vorteile

  • Werbungskosten senken direkt das zu versteuernde Einkommen, wodurch sich die tatsächliche Steuerlast reduziert und die Steuererstattung häufig deutlich höher ausfällt.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird automatisch berücksichtigt, sodass niemand für den Grundbetrag Belege sammeln oder Nachweise erbringen muss.
  • Viele Posten wie die Pendlerpauschale oder die Homeoffice-Pauschale sind gesetzlich pauschaliert, was die Berechnung erheblich vereinfacht und Streit mit dem Finanzamt vermeidet.
  • Auch kleinere Ausgaben wie Fachliteratur, Arbeitskleidung oder Kontoführungsgebühren summieren sich über das Jahr und können den Pauschbetrag deutlich übersteigen.
  • Wer regelmäßig Belege sammelt, gewinnt einen genauen Überblick über die eigenen beruflichen Ausgaben und kann diesen auch für künftige Steuerjahre nutzen.
  • Bestimmte Kosten wie Fortbildungen oder ein Arbeitszimmer können bei hohem Einkommen zu einer spürbaren vierstelligen Steuerersparnis führen.
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Nachteile

  • Ohne sorgfältige Belegsammlung während des Jahres lassen sich viele Ausgaben im Nachhinein nicht mehr lückenlos nachweisen und gehen steuerlich verloren.
  • Das Finanzamt erkennt nicht jede Ausgabe automatisch an, sodass bei strittigen Posten Rückfragen oder sogar Ablehnungen möglich sind, die zusätzlichen Aufwand verursachen.
  • Der zeitliche Aufwand für das Sortieren und Eintragen der Belege lohnt sich nur, wenn die Summe der Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.230 Euro tatsächlich übersteigt.
  • Manche Regelungen, etwa zum häuslichen Arbeitszimmer, sind komplex und erfordern genaue Kenntnis der aktuellen gesetzlichen Vorgaben, um Fehler zu vermeiden.
  • Wer Belege verliert oder Fristen zur Aufbewahrung nicht einhält, kann bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt Nachteile erleiden.

Kosten

Das Absetzen von Werbungskosten selbst verursacht keine direkten Kosten, sondern erfordert vor allem Zeit für die Organisation und gegebenenfalls Ausgaben für Steuerprogramme oder steuerliche Beratung. Die folgende Übersicht zeigt typische indirekte Kosten und wichtige Bezugsgrößen für das Steuerjahr 2024.

PositionBetrag beziehungsweise Hinweis
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 Euro pro Jahr, automatisch berücksichtigt
Pendlerpauschale0,30 Euro je Kilometer für die ersten 20 Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro
Homeoffice-Pauschale6 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr
Steuersoftwareetwa 20 bis 45 Euro pro Jahr für Online-Programme
Steuerberatungje nach Umfang meist 150 bis 400 Euro für eine Einkommensteuererklärung
LohnsteuerhilfevereinMitgliedsbeitrag meist gestaffelt nach Einkommen, häufig zwischen 60 und 300 Euro jährlich

Wer die Steuererklärung selbst erstellt, hat also nur geringe oder gar keine Kosten, während professionelle Unterstützung mehrere Hundert Euro kosten kann. Diese Ausgaben lassen sich übrigens selbst wieder als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen, sofern sie im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung stehen.

Steuerliche Behandlung

Werbungskosten werden nach § 9 EStG von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen, bevor die Einkommensteuer berechnet wird. Stand 2026 gilt weiterhin der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, der ohne Einzelnachweis automatisch vom Finanzamt angesetzt wird, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, muss der Arbeitnehmer die einzelnen Posten in der Anlage N der Einkommensteuererklärung auflisten und auf Nachfrage belegen können. Besonderheiten gelten etwa beim häuslichen Arbeitszimmer, das nur unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe absetzbar ist, sowie bei doppelter Haushaltsführung, bei der Miete, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand innerhalb festgelegter Zeiträume berücksichtigt werden können.

Die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Absatz 5 Nummer 6c EStG kann alternativ zum Arbeitszimmer angesetzt werden, wenn kein separater Raum vorhanden ist. Wichtig ist, dass Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen mindern und damit indirekt auch Auswirkungen auf einkommensabhängige Leistungen haben können.

Für Rückfragen zu individuellen Fällen empfiehlt sich der Kontakt zum zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater, da die Einzelheiten je nach Berufsgruppe und Lebenssituation variieren.

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Risiken

Das größte Risiko besteht darin, Belege nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzubewahren, sodass das Finanzamt geltend gemachte Kosten bei einer Prüfung streicht. Dies passiert vor allem bei Ausgaben ohne klaren beruflichen Bezug, etwa bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln wie einem privat und beruflich genutzten Laptop.

Ein weiteres Risiko ist die falsche Einordnung von Kosten, etwa wenn private Ausgaben fälschlich als Werbungskosten deklariert werden, was im schlimmsten Fall zu einer Nachzahlung oder einem Bußgeld führen kann. Auch komplexe Regelungen wie beim häuslichen Arbeitszimmer bergen die Gefahr, dass Voraussetzungen übersehen werden und der Abzug später vollständig entfällt.

Insgesamt ist das Risiko bei korrekter und belegter Angabe jedoch gering, da das Finanzamt in den meisten Fällen plausible und gut dokumentierte Werbungskosten anerkennt. Wer unsicher ist, sollte im Zweifel Rücksprache mit dem Finanzamt oder einer fachkundigen Person halten, bevor er strittige Posten ansetzt.

Alternativen

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ist die einfachste Alternative für alle, deren tatsächliche Werbungskosten diesen Betrag nicht übersteigen, da er ohne jeden Nachweis automatisch gewährt wird.
  • Die Handwerkerkosten absetzen zu lassen ist zwar keine Werbungskosten-Alternative, kann aber zusätzlich zur Werbungskostenpauschale genutzt werden und senkt die Steuerlast über eine separate Steuerermäßigung.
  • Sonderausgaben wie Beiträge zur Altersvorsorge oder Krankenversicherung mindern das zu versteuernde Einkommen unabhängig von den Werbungskosten und sollten stets zusätzlich geprüft werden.
  • Für Selbstständige und Freiberufler gilt statt der Werbungskosten der Betriebsausgabenabzug, der nach ähnlichen Grundsätzen funktioniert, aber in der Anlage EÜR erfasst wird.
  • Ein Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt kann bereits während des Jahres monatlich mehr Nettolohn bringen, indem erwartete hohe Werbungskosten vorab berücksichtigt werden.

Häufige Fehler

  • Viele Arbeitnehmer werfen Belege nach kurzer Zeit weg, weil sie den Aufwand für zu gering halten, und verlieren dadurch am Jahresende den Nachweis für tatsächlich angefallene Kosten.
  • Ein häufiger Fehler ist, die Pendlerpauschale nur für tatsächlich gefahrene Tage statt für die einfache Wegstrecke korrekt zu berechnen, was zu einer fehlerhaften und meist zu niedrigen Angabe führt.
  • Manche setzen private Anschaffungen wie ein rein privat genutztes Smartphone als Arbeitsmittel an, was das Finanzamt bei einer Prüfung ablehnt und zu Nachfragen führt.
  • Fortbildungskosten werden oft vergessen, obwohl Kursgebühren, Fachbücher und sogar Fahrtkosten zur Fortbildung als Werbungskosten absetzbar sind.
  • Beim häuslichen Arbeitszimmer wird häufig übersehen, dass ein Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden muss, damit die Kosten in voller Höhe anerkannt werden.
  • Manche Arbeitnehmer vergessen, doppelte Haushaltsführung überhaupt anzugeben, obwohl Miete, Fahrten und Verpflegungsmehraufwand hier oft hohe Beträge ergeben.
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Fazit und Empfehlung

Wer regelmäßig zur Arbeit pendelt, Fortbildungen besucht oder Arbeitsmittel selbst finanziert, sollte die eigenen Werbungskosten das ganze Jahr über sorgfältig dokumentieren, denn der Pauschbetrag von 1.230 Euro ist bei diesen Personengruppen häufig schnell überschritten.

Wenn die Summe der tatsächlichen Kosten unter diesem Betrag bleibt, lohnt sich der zusätzliche Aufwand einer Einzelaufstellung dagegen kaum, da das Finanzamt den Pauschbetrag ohnehin automatisch gewährt. Entscheidend ist, Belege konsequent zu sammeln und Fristen zur Aufbewahrung einzuhalten, um bei Rückfragen des Finanzamts vorbereitet zu sein.

Wer unsicher ist, welche Posten im eigenen Fall relevant sind, findet in der Anlage N und den Ausfüllhinweisen des Finanzamts eine gute erste Orientierung. Im Zweifel hilft ein Blick in die konkrete Berufssituation: Je höher Fahrtkosten, Fortbildungsaufwand oder Arbeitszimmerkosten ausfallen, desto deutlicher überwiegt der Nutzen der detaillierten Angabe gegenüber dem organisatorischen Aufwand.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt seit dem Steuerjahr 2023 bei 1.230 Euro und wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, ohne dass Belege eingereicht werden müssen. Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, lohnt sich eine detaillierte Aufstellung in der Anlage N der Steuererklärung.
Welche Belege brauche ich für Werbungskosten?
Für Werbungskosten benötigen Sie Quittungen, Rechnungen oder Kontoauszüge, die den beruflichen Bezug der Ausgabe belegen. Bei pauschalierten Posten wie der Pendlerpauschale genügt die Angabe der Kilometer, Belege sollten aber trotzdem mindestens vier Jahre aufbewahrt werden.
Kann ich Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten absetzen?
Ja, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden über die Pendlerpauschale mit 0,30 Euro je Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer angesetzt. Maßgeblich ist die einfache Wegstrecke, nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer pro Tag.
Ist die Homeoffice-Pauschale Teil der Werbungskosten?
Ja, die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Absatz 5 Nummer 6c EStG gehört zu den Werbungskosten und beträgt 6 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Sie kann auch ohne separates Arbeitszimmer angesetzt werden.
Kann ich Fortbildungskosten als Werbungskosten absetzen?
Fortbildungskosten wie Kursgebühren, Fachliteratur und Fahrtkosten zur Fortbildung sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie beruflich veranlasst sind. Dazu zählen sowohl Weiterbildungen im aktuellen Beruf als auch berufsbegleitende Zusatzqualifikationen.
Wie lange muss ich Belege für Werbungskosten aufbewahren?
Belege sollten mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist aufbewahrt werden, die in der Regel vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung endet. Bei größeren oder strittigen Posten empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung, um bei Rückfragen des Finanzamts gerüstet zu sein.
Was passiert, wenn meine Werbungskosten unter dem Pauschbetrag liegen?
Liegen die tatsächlichen Werbungskosten unter 1.230 Euro, setzt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag an, ohne dass Sie einzelne Posten nachweisen müssen. Eine Einzelaufstellung bringt in diesem Fall keinen zusätzlichen steuerlichen Vorteil.
Kann ich ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen?
Ein häusliches Arbeitszimmer kann als Werbungskosten absetzbar sein, wenn der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Ist kein separater Raum vorhanden, kommt alternativ die Homeoffice-Pauschale in Betracht.
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