Freistellungsauftrag richtig aufteilen
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Was ist ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist eine Erklärung gegenüber einer Bank, einem Broker oder einer Fondsgesellschaft, mit der Sie festlegen, bis zu welcher Höhe Kapitalerträge dort ohne Abzug der Abgeltungsteuer ausgezahlt werden. Grundlage ist der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG), der seit dem 1.
Januar 2023 bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehe- oder eingetragene Lebenspartner liegt. Ohne Freistellungsauftrag behält das Kreditinstitut auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein.
Wer Geld auf mehrere Banken oder Depots verteilt hat, muss den Sparerpauschbetrag selbst aufteilen, denn jedes Institut kennt nur die bei ihm hinterlegte Freistellung, nicht die Erträge bei anderen Anbietern.
Eine falsche oder fehlende Aufteilung führt entweder zu unnötigem Steuerabzug, der erst über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann, oder im schlimmeren Fall zu einer Überschreitung des Freibetrags, die dem Finanzamt gemeldet wird.
Wie funktioniert die Aufteilung eines Freistellungsauftrags?
Die Aufteilung folgt einem klaren Ablauf, der bei mehreren Konten oder Depots etwas Rechenarbeit erfordert.
- Zunächst ermitteln Sie, bei welchen Banken, Brokern und Fondsgesellschaften Sie überhaupt Kapitalerträge erzielen könnten, also Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen.
- Für jedes Institut schätzen Sie die voraussichtlichen Erträge des laufenden Jahres, etwa anhand der Vorjahreswerte, der Dividendenrendite eines Depots oder geplanter Verkäufe.
- Diese Schätzwerte addieren Sie und vergleichen die Summe mit dem persönlichen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro oder dem gemeinsamen Betrag von 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
- Anschließend verteilen Sie den Freibetrag in Euro-Beträgen auf die einzelnen Institute, sodass die Summe aller Teilfreistellungen den Sparerpauschbetrag nicht übersteigt.
- Bei jedem Institut reichen Sie den Freistellungsauftrag über das Online-Banking, ein Formular der Bank oder in Papierform ein, wobei bei Ehepaaren ein gemeinsamer Auftrag pro Institut ausreicht, aber beide Partner ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben müssen.
- Während des Jahres beobachten Sie, ob sich die tatsächlichen Erträge stark von der Schätzung unterscheiden, etwa durch eine unerwartete Sonderdividende oder einen größeren Kursgewinn.
- Bei Bedarf ändern Sie die Aufteilung unterjährig, indem Sie einen bestehenden Freistellungsauftrag reduzieren und den freigewordenen Betrag bei einem anderen Institut neu beantragen.
Die Bank meldet die tatsächlich genutzte Freistellung und die dabei nicht besteuerten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Angaben aller Institute automatisch zusammenführt. Überschreiten die Summen aus allen Freistellungsaufträgen einer Person den gesetzlichen Höchstbetrag, erhält das zuständige Finanzamt eine entsprechende Information und kann die zu Unrecht steuerfrei belassenen Erträge nachversteuern.
Für wen ist die Aufteilung des Freistellungsauftrags geeignet?
Besonders relevant ist eine durchdachte Aufteilung für Anlegerinnen und Anleger, die ihr Vermögen bewusst über mehrere Institute verteilt haben, etwa um Einlagensicherungsgrenzen einzuhalten oder unterschiedliche Depotangebote zu nutzen.
Wer beispielsweise ein Tagesgeldkonto bei einer Direktbank, ein Wertpapierdepot bei einem Online-Broker und ein weiteres Depot bei der Hausbank führt, sollte den Sparerpauschbetrag gezielt dort einsetzen, wo die höchsten Erträge anfallen.
Auch Ehepaare mit getrennten Depots profitieren davon, den gemeinsamen Freibetrag von 2.000 Euro flexibel zwischen ihren Konten zu verschieben, statt ihn ungenutzt bei einem Institut liegen zu lassen.
Sinnvoll ist die aktive Steuerung außerdem für Sparerinnen und Sparer mit schwankenden Erträgen, etwa durch unregelmäßige Dividendenausschüttungen oder geplante Fondsverkäufe, weil sich hier eine unterjährige Anpassung finanziell auszahlt.
Für wen ist die Aufteilung des Freistellungsauftrags weniger geeignet?
Wer nur ein einziges Konto oder Depot besitzt, muss sich mit der Aufteilung nicht auseinandersetzen, weil der gesamte Freibetrag ohnehin bei diesem einen Institut hinterlegt werden kann. Auch Personen mit sehr geringen Kapitalerträgen, etwa weil das Ersparte fast vollständig in unverzinsten Girokonten liegt, haben kaum einen praktischen Vorteil von einer aufwendigen Verteilung auf mehrere Freistellungsaufträge.
Wer regelmäßig ohnehin eine Steuererklärung abgibt und dabei die Anlage KAP nutzt, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über die Veranlagung zurückholen und ist daher weniger auf eine exakte Vorabverteilung angewiesen, wenngleich das Geld dann erst mit der Steuererstattung zurückfließt.
Für Menschen, die ihre Erträge kaum abschätzen können, etwa wegen sehr volatiler Fondsanlagen, ist eine präzise Aufteilung ebenfalls schwierig und ein grober Sicherheitsabschlag oft praktikabler.
Vorteile
- Ein korrekt aufgeteilter Freistellungsauftrag verhindert den sofortigen Steuerabzug bei jedem einzelnen Institut, sodass Zinsen und Dividenden ungeschmälert dem Depot oder Konto gutgeschrieben werden.
- Wer den Freibetrag gezielt dort platziert, wo die höchsten Erträge entstehen, nutzt den vollen Sparerpauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro tatsächlich aus, statt ihn teilweise verfallen zu lassen.
- Die Liquidität bleibt während des Jahres höher, weil kein Kapital durch einbehaltene Abgeltungsteuer gebunden wird, das sonst erst über eine spätere Steuererklärung zurückfließt.
- Eine bewusste Verteilung erspart bei mehreren Depots den Verwaltungsaufwand, jedes Jahr über die Anlage KAP zu viel gezahlte Steuer zurückzufordern.
- Ehepaare mit getrennten Konten können den gemeinsamen Freibetrag flexibel zwischen ihren Instituten verschieben und so beide Vermögen steuerlich optimal ausschöpfen.
- Die unterjährige Anpassung erlaubt eine Reaktion auf unerwartete Erträge, etwa Sonderdividenden oder größere Kursgewinne, ohne dass am Jahresende Geld auf dem Finanzamtskonto liegen bleibt.
Nachteile
- Die Aufteilung erfordert eine realistische Schätzung der Erträge im Voraus, was bei schwankenden Kapitalanlagen wie Aktienfonds oder Einzelaktien fehleranfällig ist.
- Wird der Freibetrag bei einem Institut zu niedrig angesetzt, fließt dort trotz vorhandenem Restfreibetrag an anderer Stelle Abgeltungsteuer ab, die erst über die Steuererklärung erstattet wird.
- Bei einer versehentlichen Überschreitung des Gesamtfreibetrags über alle Institute hinweg meldet das Bundeszentralamt für Steuern die zu hohe Freistellung dem Finanzamt, was zu Nachfragen und Nachzahlungen führen kann.
- Wer viele Konten und Depots verwaltet, muss jede Freistellung einzeln pflegen und bei Kontoauflösungen oder neuen Depots regelmäßig aktualisieren, was Zeit kostet.
- Eine nachträgliche Reduzierung eines Freistellungsauftrags wirkt oft nicht rückwirkend, sondern erst für künftige Erträge, sodass bereits ausgezahlte Beträge nicht mehr korrigiert werden können.
Kosten
Der Freistellungsauftrag selbst ist bei allen Banken, Brokern und Fondsgesellschaften kostenfrei; es fallen weder Gebühren für die Einrichtung noch für Änderungen oder die Löschung an. Kosten entstehen ausschließlich indirekt, wenn die Aufteilung nicht optimal gelingt und dadurch Abgeltungsteuer einbehalten wird, die eigentlich hätte vermieden werden können.
| Position | Betrag beziehungsweise Auswirkung |
|---|---|
| Einrichtung eines Freistellungsauftrags | 0 Euro, unabhängig vom Institut |
| Änderung oder Löschung während des Jahres | 0 Euro, in der Regel sofort online möglich |
| Abgeltungsteuer bei fehlender oder zu niedriger Freistellung | 25 Prozent auf den nicht freigestellten Ertrag |
| Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer | 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer |
| Kirchensteuer, falls zutreffend | 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer, je nach Bundesland |
Wer beispielsweise 1.500 Euro Dividendenerträge bei einer Bank erzielt, dort aber nur 500 Euro Freistellung hinterlegt hat, zahlt auf die verbleibenden 1.000 Euro rund 250 Euro Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag. Dieser Betrag lässt sich zwar über die Steuererklärung zurückholen, steht dem Anleger aber bis zur Erstattung nicht zur Verfügung.








