Kindergeld über 18: Wann es weiterläuft
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Was ist Kindergeld über 18?
Kindergeld über 18 bezeichnet die Fortzahlung des Kindergeldes für volljährige Kinder, die sich noch in einer Ausbildung, einem Studium oder einer vergleichbaren Situation befinden und deshalb ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst bestreiten können. Grundsätzlich endet der Kindergeldanspruch mit der Volljährigkeit, also mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
Das Einkommensteuergesetz sieht jedoch in § 32 EStG mehrere Ausnahmetatbestände vor, die eine Verlängerung bis maximal zum 25. Geburtstag ermöglichen. Dazu zählen insbesondere Schulausbildung, Berufsausbildung, Studium, ein anerkannter Freiwilligendienst sowie bestimmte Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Auch arbeitslose junge Erwachsene ohne Ausbildungsplatz können unter engen Voraussetzungen bis zum 21. Geburtstag berücksichtigt werden.
Die Familienkasse prüft bei jedem Antrag, ob einer dieser Tatbestände tatsächlich vorliegt und ob die notwendigen Nachweise erbracht werden. Für Eltern bedeutet das: Der Anspruch läuft nicht automatisch weiter, sondern muss aktiv belegt und teilweise erneut beantragt werden.
Wie funktioniert Kindergeld über 18?
Der Ablauf der Verlängerung folgt einem festen Muster, das sich in mehrere Schritte gliedert.
- Rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag prüfen Eltern oder das volljährige Kind selbst, welcher Verlängerungstatbestand einschlägig ist, etwa Schulbesuch, Ausbildungsvertrag, Studienbeginn oder Freiwilligendienst.
- Die Familienkasse verlangt in der Regel eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebs, aus der Beginn und voraussichtliches Ende der Ausbildung hervorgehen.
- Diese Nachweise werden formlos oder über das Online-Portal der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht, häufig verbunden mit einer Aktualisierung der Kindergeldakte.
- Bei einem Wechsel der Ausbildungsstation, etwa vom Bachelor- zum Masterstudium, prüft die Familienkasse, ob eine zulässige Übergangszeit vorliegt und ob diese die gesetzliche Höchstdauer von vier Monaten nicht überschreitet.
- Ab dem 25. Geburtstag entfällt der Anspruch grundsätzlich vollständig, unabhängig davon, ob die Ausbildung noch andauert. Eine Ausnahme gilt nur für Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder vergleichbarer Dienste, die die Altersgrenze verschieben können.
- Während der gesamten Verlängerungsphase kann die Familienkasse Nachweise erneut anfordern, etwa bei Studienfachwechsel, längeren Unterbrechungen oder Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Ausbildung.
Wichtig ist, dass die Auszahlung nicht rückwirkend unbegrenzt erfolgt: Anträge auf Kindergeld werden nach § 66 Abs. 3 EStG nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung rückwirkend bearbeitet. Wer die Fortführung verpasst, verliert also unter Umständen mehrere Monatsbeträge unwiederbringlich.
Für wen ist Kindergeld über 18 geeignet?
Die Fortzahlung betrifft vor allem Familien mit Kindern, die nach dem Schulabschluss direkt eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen. Ein Abiturient, der im Oktober ein Studium beginnt, behält den Anspruch nahtlos, sofern die Immatrikulationsbescheinigung rechtzeitig vorliegt. Ebenso profitieren Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsvertrag als Nachweis dient.
Jugendliche, die zwischen Schulabschluss und Studienbeginn ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, fallen ebenfalls unter die Regelung, da anerkannte Freiwilligendienste ausdrücklich im Gesetz genannt sind. Auch junge Erwachsene, die sich nachweislich um einen Ausbildungsplatz bemühen, aber noch keinen gefunden haben, können bis zum 21.
Geburtstag berücksichtigt werden, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Familien mit Kindern, die aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, haben unter bestimmten Voraussetzungen sogar über das 25. Lebensjahr hinaus Anspruch, wenn die Behinderung vor diesem Alter eingetreten ist.
Für wen ist Kindergeld über 18 weniger geeignet?
Wer nach dem 18. Geburtstag keiner Ausbildung, keinem Studium und keinem anerkannten Freiwilligendienst nachgeht, sondern direkt in eine reguläre Erwerbstätigkeit einsteigt, hat in der Regel keinen weiteren Anspruch.
Auch bei einer sogenannten Zweitausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung wird der Anspruch kritischer geprüft, weil das Gesetz seit 2012 bei einer schädlichen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden während der Zweitausbildung den Anspruch entfallen lassen kann. Kinder, die länger als vier Monate ohne anerkannten Grund zwischen zwei Ausbildungsabschnitten pausieren, verlieren den Anspruch für diese Lücke.
Ebenso wenig greift die Regelung bei jungen Erwachsenen, die zwar formal als Studierende eingeschrieben sind, das Studium aber faktisch nicht ernsthaft betreiben und keine Leistungsnachweise erbringen können, da die Familienkasse hier Nachfragen stellt und im Zweifel die Zahlung einstellt.
Vorteile
- Die Fortzahlung entlastet Familien finanziell in einer Phase, in der Ausbildungskosten, Studiengebühren oder Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oft steigen, während das Kind selbst noch kein eigenes Einkommen erzielt.
- Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen des Kindes, seit die frühere Einkommensgrenze für volljährige Kinder im Jahr 2012 abgeschafft wurde, sodass auch Nebenjobs während des Studiums den Anspruch nicht gefährden.
- Übergangszeiten zwischen Schule, Ausbildung, Wehrdienst oder Freiwilligendienst sind ausdrücklich mitversichert, was Lücken bei Bewerbungsphasen oder Wartesemestern abfedert.
- Das Kindergeld wird direkt an die Eltern oder auf Antrag an das volljährige Kind selbst ausgezahlt, was Familien Flexibilität bei der Organisation der Haushaltsfinanzen gibt.
- Neben dem Kindergeld können volljährige Kinder in Ausbildung weiterhin über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert bleiben, solange die Altersgrenzen dort eingehalten werden.
- Der Kinderfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuer bleibt an denselben Zeitraum gekoppelt, sodass Familien bei der Steuererklärung von der für sie günstigeren Variante automatisch profitieren.
Nachteile
- Der bürokratische Aufwand ist erheblich, da für jeden Ausbildungsabschnitt neue Nachweise wie Immatrikulationsbescheinigungen oder Ausbildungsverträge eingereicht werden müssen.
- Verzögerungen bei der Bearbeitung durch die Familienkasse führen häufig zu monatelangen Zahlungsunterbrechungen, auch wenn der Anspruch materiell unstrittig ist.
- Die strikte Altersgrenze von 25 Jahren trifft besonders Studierende mit längeren Studienverläufen, etwa durch Fachwechsel oder Auslandssemester, hart und ohne Ausnahme.
- Bei Übergangszeiten von mehr als vier Monaten entfällt der Anspruch für die überschießende Zeit vollständig, was bei Wartesemestern oder späten Ausbildungsstarts zu spürbaren Lücken führt.
- Fehler bei der fristgerechten Antragstellung führen dazu, dass wegen der Sechsmonatsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG bereits entstandene Ansprüche endgültig verfallen.
Kosten
Das Kindergeld selbst verursacht für die Familie keine direkten Kosten, es handelt sich um eine staatliche Familienleistung. Relevant sind jedoch indirekte Kosten und mögliche steuerliche Effekte, die im Zusammenhang mit der Fortzahlung über 18 stehen.
| Position | Betrag beziehungsweise Hinweis (Stand 2025) |
|---|---|
| Kindergeld pro Kind und Monat | 255 Euro, einheitlich für jedes Kind |
| Verwaltungsaufwand für Nachweise | Kein direktes Entgelt, aber wiederholter Zeitaufwand pro Ausbildungsabschnitt |
| Verlust bei verspäteter Antragstellung | Bis zu sechs Monatsbeträge, da nur rückwirkend für sechs Monate gezahlt wird |
| Kinderfreibetrag (Steuervergünstigung, kein Kindergeld) | 9.600 Euro jährlich je Kind bei Zusammenveranlagung, wird mit Kindergeld verrechnet |
Für Familien mit mehreren Kindern in Ausbildung addiert sich das Kindergeld entsprechend der Kinderzahl, ohne dass die Höhe je Kind sinkt. Wer prüft, ob zusätzlich ein Anspruch auf ergänzende Leistungen besteht, sollte auch den Kinderzuschlag als oft übersehene Leistung in Betracht ziehen, da dieser für Familien mit geringem Einkommen parallel zum Kindergeld greifen kann.
Steuerliche Behandlung
Kindergeld und Kinderfreibetrag stehen in einem Verhältnis, das als Günstigerprüfung bezeichnet wird. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuererklärung automatisch, ob der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG für die Eltern günstiger ist als das bereits erhaltene Kindergeld.
Ist das der Fall, wird der Freibetrag von der Steuer abgezogen und das bereits gezahlte Kindergeld auf die daraus resultierende Steuerersparnis angerechnet. Für die meisten Familien mit mittlerem Einkommen ist das Kindergeld die günstigere Variante, bei höheren Einkommen kann der Freibetrag stärker wirken. Die Fortzahlung über den 18.
Geburtstag hinaus verlängert diese Prüfung entsprechend, solange der Anspruchszeitraum nach § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Eigene Einkünfte des volljährigen Kindes spielen dabei seit 2012 keine Rolle mehr für den Grundanspruch, wirken sich also nicht mindernd auf Kindergeld oder Freibetrag der Eltern aus.
Stand 2025 gilt die genannte Freibetragshöhe von 9.600 Euro je Kind bei zusammen veranlagten Eltern, bei getrennter Veranlagung wird der Betrag hälftig aufgeteilt, sofern keine abweichende Übertragung beantragt wird.
Risiken
Das größte praktische Risiko liegt im Verpassen von Fristen und Nachweispflichten. Wird die Immatrikulationsbescheinigung oder der Ausbildungsvertrag nicht rechtzeitig eingereicht, stoppt die Familienkasse die Zahlung häufig automatisch, auch wenn der materielle Anspruch weiterbesteht. Da rückwirkend nur sechs Monate nachgezahlt werden, führt jede längere Verzögerung zu einem endgültigen finanziellen Verlust.
Ein weiteres Risiko betrifft Übergangszeiten: Wer die Vierмонatsgrenze zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschreitet, verliert den Anspruch für die überschießende Zeit unwiderruflich, selbst wenn die Verzögerung unverschuldet war, etwa wegen später Zulassungsbescheide der Hochschule.
Bei Zweitausbildungen prüft die Familienkasse zunehmend genau, ob eine schädliche Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden vorliegt, was insbesondere bei Werkstudierenden zu Rückforderungen führen kann.
Schließlich besteht bei länger andauernden, formal nicht abgeschlossenen Studiengängen das Risiko, dass die Familienkasse Nachweise über den tatsächlichen Studienfortschritt verlangt und die Zahlung bei Zweifeln vorübergehend aussetzt, bis diese Nachweise vorliegen.
Alternativen
- Der Kinderzuschlag ergänzt das Kindergeld für Familien mit geringem Einkommen und kann parallel beantragt werden, wenn das Haushaltseinkommen knapp über der Grundsicherung liegt, wie im Beitrag zum Kinderzuschlag beantragen beschrieben.
- BAföG richtet sich direkt an Studierende und Auszubildende und wird individuell nach Einkommen der Eltern und des Kindes berechnet, wobei ein Teil als Zuschuss und ein Teil als zinsloses Darlehen gewährt wird.
- Wohngeld kann für volljährige Kinder in eigenem Haushalt relevant werden, wenn kein BAföG-Anspruch besteht und die Miete einen erheblichen Teil des verfügbaren Einkommens ausmacht.
- Stipendien von Begabtenförderungswerken oder Hochschulen bieten eine einkommensunabhängige oder leistungsbezogene Alternative zur staatlichen Familienförderung, meist ohne Rückzahlungspflicht.
- Unterhaltszahlungen der Eltern nach § 1610 BGB greifen ergänzend oder ersatzweise, wenn Kindergeld und andere Leistungen den Bedarf des volljährigen Kindes nicht vollständig decken.
Häufige Fehler
- Eltern versäumen es, die Fortzahlung rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag bei der Familienkasse anzuzeigen, wodurch die Zahlung zunächst automatisch eingestellt wird und erst nach Nachweis wieder aufgenommen werden muss.
- Studierende reichen die Immatrikulationsbescheinigung erst Monate nach Semesterbeginn ein, was wegen der Sechsmonatsfrist zu einem teilweisen, endgültigen Verlust des Anspruchs führen kann.
- Übergangszeiten zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn werden falsch eingeschätzt, sodass die Vierменatsgrenze überschritten wird, ohne dass ein anerkannter Grund vorliegt.
- Bei einem Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule wird die Familienkasse nicht informiert, was bei einer späteren Überprüfung zu Rückforderungen führen kann, wenn die neue Ausbildung nicht rechtzeitig nachgewiesen wurde.
- Junge Erwachsene gehen davon aus, dass ein Nebenjob während des Studiums den Kindergeldanspruch gefährdet, und verschweigen ihn gegenüber der Familienkasse, obwohl seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr gilt und diese Sorge unbegründet ist.
- Familien beantragen den Kinderzuschlag nicht zusätzlich, obwohl das Einkommen dafür ausreichen würde, weil sie ihn fälschlich für eine reine Ergänzung zum Elterngeld halten.
Fazit und Empfehlung
Kindergeld über 18 läuft nicht automatisch weiter, sondern hängt an klar definierten Voraussetzungen wie Schulbesuch, Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Ausbildungssuche. Wer diese Tatbestände erfüllt, sollte die entsprechenden Nachweise so früh wie möglich bei der Familienkasse einreichen, um die Sechsmonatsfrist für Rückzahlungen nicht zu verpassen.
Bei Übergängen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten lohnt sich ein genauer Blick auf die Vierменatsgrenze, da eine Überschreitung den Anspruch für diesen Zeitraum unwiderruflich kostet. Familien mit mehreren Kindern oder geringem Einkommen sollten zusätzlich prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, da beide Leistungen kombinierbar sind. Wer nach dem 25.
Geburtstag noch keinen Ausbildungsabschluss erreicht hat, muss sich auf andere Finanzierungsformen wie BAföG, Stipendien oder Unterhalt einstellen, da das Kindergeld dann grundsätzlich entfällt.








