Minijob: Verdienstgrenze und was darüber passiert
Inhalt
- Was ist die Minijob-Verdienstgrenze?
- Wie funktioniert die Verdienstgrenze in der Praxis?
- Für wen ist ein Minijob innerhalb der Verdienstgrenze geeignet?
- Für wen ist die Minijob-Verdienstgrenze weniger geeignet?
- Vorteile
- Nachteile
- Kosten
- Steuerliche Behandlung
- Risiken
- Alternativen
- Häufige Fehler
- Fazit und Empfehlung
Was ist die Minijob-Verdienstgrenze?
Die Minijob-Verdienstgrenze ist der maximale monatliche Verdienst, bis zu dem eine Beschäftigung als geringfügig entlohnter Minijob gilt und damit von den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen weitgehend befreit ist. Seit dem 1. Januar 2025 liegt diese Grenze bei 556 Euro im Monat, das entspricht 6.672 Euro im Jahr.
Die Besonderheit: Die Grenze ist keine feste Zahl, sondern seit Oktober 2022 gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt und wird angepasst, wenn sich der Mindestlohn ändert.
Grundlage ist § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), wonach sich die Geringfügigkeitsgrenze aus einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum aktuellen Mindestlohn, multipliziert mit durchschnittlich 4,33 Wochen im Monat, ergibt.
Wer diese Grenze regelmäßig überschreitet, verliert den Minijob-Status und rutscht automatisch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, meist in Form eines Midijobs im sogenannten Übergangsbereich.
Wie funktioniert die Verdienstgrenze in der Praxis?
Für die Einhaltung der Verdienstgrenze zählt nicht der einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über zwölf Monate im Voraus. Das bedeutet, dass gelegentliche Ausreißer nach oben erlaubt sind, solange der Jahresdurchschnitt stimmt.
- Bei Beginn des Minijobs wird eine Prognose über den voraussichtlichen Jahresverdienst erstellt. Dabei wird das regelmäßige Monatsgehalt auf zwölf Monate hochgerechnet.
- Liegt die Jahressumme bei maximal 6.672 Euro (Stand 2025), gilt die Beschäftigung als Minijob, unabhängig davon, ob in einzelnen Monaten mehr oder weniger verdient wird.
- Ein unvorhersehbares Überschreiten ist bis zu zweimal im Zwölfmonatszeitraum erlaubt, etwa durch unerwartete Mehrarbeit oder eine kurzfristige Vertretung. Die Ausnahme greift nur bei tatsächlich nicht planbaren Anlässen.
- Wird die Grenze regelmäßig oder dauerhaft überschritten, etwa durch eine Gehaltserhöhung oder mehr vereinbarte Wochenstunden, endet der Minijob-Status ab dem Zeitpunkt der Überschreitung.
- Ab dann greift die Sozialversicherungspflicht nach den normalen Regeln, wobei bei einem Verdienst zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro der Übergangsbereich mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen gilt.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdienst zu überwachen und bei Überschreitung die Meldung an die Minijob-Zentrale beziehungsweise die zuständige Krankenkasse anzupassen.
Wichtig ist, dass mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet werden. Wer also zwei Minijobs mit je 400 Euro ausübt, überschreitet die Grenze bereits mit dem zweiten Job und wird sozialversicherungspflichtig.
Für wen ist ein Minijob innerhalb der Verdienstgrenze geeignet?
Ein Minijob passt gut zu Personen, die aus zeitlichen oder finanziellen Gründen nur einen begrenzten Nebenverdienst suchen. Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren sowie Studierende nutzen die Regelung häufig, um neben Schule oder Studium ohne größeren bürokratischen Aufwand Geld zu verdienen.
Rentnerinnen und Rentner, die ihre gesetzliche Rente aufstocken möchten, profitieren ebenfalls, weil der Minijob-Verdienst bei der Regelaltersrente nicht angerechnet wird. Auch Eltern in Elternzeit oder Personen mit familiären Betreuungspflichten, die nur wenige Stunden pro Woche arbeiten können, finden im Minijob eine passende Lösung.
Für Menschen, die bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, kann ein zusätzlicher Minijob als Nebenjob interessant sein, da dieser unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei bleibt. Wer unregelmäßige, kurzfristige Arbeitseinsätze bevorzugt, etwa bei saisonalen Tätigkeiten, findet in der Jahresdurchschnittsregel ausreichend Flexibilität.
Für wen ist die Minijob-Verdienstgrenze weniger geeignet?
Wer auf ein existenzsicherndes Einkommen angewiesen ist, wird mit einem Minijob allein kaum auskommen, da 556 Euro im Monat selbst bei sparsamer Lebensführung nicht zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten reichen.
Auch für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge ist ein Minijob nur bedingt geeignet, weil die Rentenansprüche bei einem Verzicht auf die Aufstockung der Rentenbeiträge sehr gering ausfallen. Beschäftigte, die eine kontinuierliche berufliche Entwicklung mit Aufstiegschancen anstreben, stoßen im Minijob häufig an eine gläserne Decke, da Arbeitgeber selten Fortbildungen oder Führungsverantwortung für geringfügig Beschäftigte vorsehen.
Wer krankheitsanfällig ist oder häufiger Lohnersatzleistungen benötigt, sollte bedenken, dass die gesetzliche Krankenversicherung über einen Minijob nicht abgedeckt ist und eine eigenständige Absicherung notwendig bleibt. Schließlich ist die Regelung für Personen ungünstig, deren Arbeitszeit stark schwankt und regelmäßig deutlich über die Grenze hinausgeht, weil hier ständig geprüft werden muss, ob der Minijob-Status noch besteht.
Vorteile
- Der Verdienst bis 556 Euro im Monat bleibt für Arbeitnehmer weitgehend steuer- und sozialversicherungsfrei, wodurch der Nettobetrag nahezu dem Bruttoverdienst entspricht.
- Die Anmeldung und Abwicklung sind vergleichsweise einfach, da der Arbeitgeber die Meldung an die Minijob-Zentrale übernimmt und pauschale Abgaben entrichtet.
- Ein Minijob lässt sich flexibel mit Schule, Studium, Familie oder einer bestehenden Hauptbeschäftigung kombinieren, ohne dass komplexe Steuererklärungen notwendig werden.
- Durch die Jahresdurchschnittsregel dürfen Verdienste in einzelnen Monaten schwanken, solange die Jahressumme von 6.672 Euro nicht überschritten wird.
- Wer sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet, erwirbt trotz geringem Verdienst vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Kopplung an den Mindestlohn sorgt dafür, dass die Verdienstgrenze regelmäßig angepasst wird und nicht durch Inflation an Wert verliert.
Nachteile
- Der Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind bei Minijobs formal zwar identisch mit Vollzeitstellen, werden in der Praxis aber seltener durchgesetzt oder eingefordert.
- Ohne eigenständige Aufstockung der Rentenbeiträge bleiben die erworbenen Rentenansprüche aus einem Minijob äußerst gering und wirken sich kaum auf die spätere Altersrente aus.
- Die automatische Zusammenrechnung mehrerer Minijobs führt schnell zu einer unbeabsichtigten Sozialversicherungspflicht, wenn Beschäftigte die Regelung nicht genau kennen.
- Ein Minijob allein bietet keinen Krankenversicherungsschutz, sodass eine separate Absicherung über die Familie, eine eigene Versicherung oder eine andere Beschäftigung erforderlich ist.
- Wer regelmäßig mehr arbeiten möchte, muss entweder die Stunden künstlich begrenzen oder den Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Kauf nehmen.
Kosten
Für Arbeitnehmer entstehen im Minijob in der Regel keine direkten Abzüge vom Verdienst, es sei denn, sie entscheiden sich freiwillig für die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge. Für Arbeitgeber fallen dagegen pauschale Abgaben an, die je nach Wirtschaftszweig unterschiedlich hoch ausfallen.
| Position | Betrag (Stand 2025) |
|---|---|
| Pauschale Krankenversicherung (Arbeitgeber, gewerblicher Bereich) | 13,0 % des Verdienstes |
| Pauschale Rentenversicherung (Arbeitgeber, gewerblicher Bereich) | 15,0 % des Verdienstes |
| Pauschsteuer (durch Arbeitgeber übernehmbar) | 2,0 % des Verdienstes |
| Umlage U1 und U2 (Krankheit, Mutterschutz) | ca. 1,1 % bis 1,5 % des Verdienstes |
| Eigenanteil Rentenversicherung bei Arbeitnehmer (freiwillige Aufstockung) | 3,6 % des Verdienstes |
Im Privathaushalt gelten reduzierte Pauschalabgaben von zusammen rund 12 Prozent. Für Arbeitnehmer ist der wichtigste Kostenpunkt die freiwillige Aufstockung der Rentenversicherung: Bei einem Verdienst von 556 Euro im Monat liegt der Eigenanteil bei etwa 20 Euro monatlich, wodurch volle Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen.
Steuerliche Behandlung
Der Verdienst aus einem Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist für Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 Prozent übernimmt, was in der Praxis der Regelfall ist. Diese Pauschsteuer deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab, sodass der Minijob nicht in der persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden muss.
Alternativ kann der Arbeitgeber die individuelle Steuerklasse des Arbeitnehmers anwenden, was bei geringem Gesamteinkommen ebenfalls zu keiner oder nur geringer Steuerlast führt, in der Praxis aber seltener genutzt wird.
Wer neben dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, muss beachten, dass der Minijob bei der Steuer separat pauschal versteuert bleibt und nicht mit dem Hauptverdienst zusammengerechnet wird, solange es sich um den einzigen Minijob neben der Hauptbeschäftigung handelt. Rechtsgrundlage für die Pauschalierung ist § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Rechtsstand dieser Angaben ist 2025; Anpassungen der Grenzwerte durch künftige Mindestlohnerhöhungen sind wahrscheinlich.
Risiken
Das größte Risiko besteht darin, die Verdienstgrenze unbeabsichtigt zu überschreiten, etwa durch mehrere Minijobs gleichzeitig oder durch eine unerwartete Gehaltserhöhung, ohne dies rechtzeitig zu melden. In diesem Fall kann es zu Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge kommen, die unter Umständen rückwirkend erhoben werden, wenn die Überschreitung dem Arbeitgeber hätte bekannt sein müssen.
Ein weiteres Risiko liegt in der fehlenden eigenständigen Absicherung: Wer ausschließlich Minijobs ausübt und keine freiwillige Rentenaufstockung wählt, baut über Jahre kaum Rentenansprüche auf, was sich erst im Rentenalter bemerkbar macht.
Auch die fehlende Krankenversicherung über den Minijob selbst stellt ein Risiko dar, falls keine anderweitige Absicherung, etwa über die Familienversicherung oder eine eigene Versicherung, besteht.
Die Wahrscheinlichkeit, versehentlich in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen, ist bei mehreren gleichzeitigen Minijobs deutlich höher als bei nur einer geringfügigen Beschäftigung, da hier die Kontrolle durch die Minijob-Zentrale und die Krankenkassen greift.
Alternativen
- Der Midijob im Übergangsbereich zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro monatlich bietet reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und eignet sich für alle, die mehr verdienen möchten, ohne sofort die volle Beitragslast zu tragen.
- Eine reguläre Teilzeitbeschäftigung mit vollem Sozialversicherungsschutz ist sinnvoll für alle, die Wert auf eine vollständige Absicherung in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung legen und dafür höhere Abzüge in Kauf nehmen.
- Selbstständige Nebentätigkeit auf Rechnungsbasis kann eine Alternative sein für Personen mit spezialisierten Fähigkeiten, erfordert aber eine eigene Anmeldung beim Finanzamt und gegebenenfalls eine eigenständige Kranken- und Rentenversicherung.
- Kurzfristige Beschäftigung, begrenzt auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr, ist attraktiv für saisonale Tätigkeiten mit höherem Verdienst pro Zeitraum, unterliegt aber keiner Verdienstgrenze, dafür einer strikten Zeitgrenze.
Häufige Fehler
- Mehrere Minijobs werden nicht zusammengerechnet, wodurch die Verdienstgrenze überschritten wird, ohne dass es bemerkt wird; die Korrektur besteht darin, alle Minijobs vor Aufnahme eines neuen bei der Minijob-Zentrale zu melden und den Gesamtverdienst zu prüfen.
- Die Jahresprognose wird bei einer Gehaltserhöhung nicht neu berechnet, sodass der Minijob-Status unbemerkt endet; hier hilft es, nach jeder Verdienständerung die Jahressumme neu hochzurechnen und dem Arbeitgeber mitzuteilen.
- Die freiwillige Aufstockung der Rentenversicherung wird nicht in Anspruch genommen, wodurch über Jahre kaum Rentenpunkte gesammelt werden; wer langfristig im Minijob bleibt, sollte die Aufstockung aktiv beim Arbeitgeber beantragen.
- Unerwartete Überschreitungen der Verdienstgrenze werden öfter als zweimal im Jahr in Anspruch genommen, was zum rückwirkenden Verlust des Minijob-Status führen kann; die Lösung liegt darin, Mehrarbeit vorher mit dem Arbeitgeber abzusprechen und zu dokumentieren.
- Studierende und Familienangehörige übersehen, dass ein zu hoher Minijob-Verdienst die beitragsfreie Familienversicherung oder das Kindergeld gefährden kann; eine regelmäßige Prüfung der Einkommensgrenzen der jeweiligen Versicherung oder Familienkasse schafft Klarheit.
Fazit und Empfehlung
Die Minijob-Verdienstgrenze von 556 Euro im Monat (Stand 2025) ist an den Mindestlohn gekoppelt und wird bei künftigen Mindestlohnerhöhungen automatisch angepasst. Wer die Grenze im Jahresdurchschnitt einhält, profitiert von einer einfachen, weitgehend steuer- und abgabenfreien Beschäftigung.
Wenn regelmäßig mehr Arbeitszeit oder Verdienst benötigt wird, führt kein Weg an einem Wechsel in den Übergangsbereich oder eine reguläre Teilzeitstelle vorbei, da sonst unbeabsichtigt Nachzahlungen drohen. Wer langfristig im Minijob bleibt, sollte die freiwillige Aufstockung der Rentenversicherung prüfen, um wenigstens minimale Rentenansprüche aufzubauen.
Bei mehreren Minijobs gleichzeitig ist besondere Sorgfalt bei der Verdienstgrenze geboten, da die Beträge addiert werden. Insgesamt eignet sich der Minijob am besten als ergänzende, zeitlich begrenzte Einkommensquelle und weniger als tragende Säule der eigenen Existenzsicherung.








